Logo_MAC_Berlin_farb_zah_kl

 

Satzung

Mid Atlantic Club Berlin e.V.
Sekretariat:
Friedrichstraße 95, PB 106; 10117 Berlin
Tel.:+49-30-2096 1915                        Fax:+49-30-2096 1900
sekretariat@mac-berlin.de

Satzung des Mid Atlantic Clubs Berlin

§ 1

Der Verein trägt den Namen Mid Atlantic Club Berlin.

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufs- und Volksbildung sowie der Völkerverständigung. Insbesondere ist der Verein bestrebt, die berufliche und persönliche Bildung solcher Personen zu fördern, die Interesse an Fragen der atlantischen Kooperation haben. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Vortragsveranstaltungen sowie durch bildende und wissenschaftliche Veranstaltungen mit Mitgliedern anderer Mid Atlantik Clubs im In- und Ausland.

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 4

  • Mitglied des Vereins können alle Personen werden, die besonderes Interesse an Fragen der atlantischen Kooperation haben, vor allem solche, die über besondere, in mehreren atlantischen Staaten erworbene Erfahrungen und Kenntnisse verfügen.
  • Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
  • Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder wählen.

§ 5

Die Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt wird.

§ 6

Die Mitgliedschaft in dem Verein erlischt:

  • durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand mindestens drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres;
  • durch Ausschluß, der bei einem Verstoß gegen das Vereinsinteresse vom Vorstand beschlossen werden kann. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen.


§ 7

  • Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist, von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von mindestens einem Monat unter Angabe der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung schriftlich einberufen. Auf Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Eine zweite, mit gleicher Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufende Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
  • Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für mindestens ein, höchstens zwei Jahre. Sie nimmt den Geschäftsbericht entgegen, prüft und genehmigt die Jahresabrechnung und entlastet den Vorstand.
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
  • Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; wird diese nicht erreicht, so findet eine Stichwahl statt.
  • Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf andere Mitglieder übertragen werden.
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.

 § 8

  • Der Vorstand führt die Geschäfte. Er besteht aus dem Vorsitzenden, drei Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Sekretär (geschäftsführender Vorstand). Weitere Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorsitzende führt den Namen Präsident. Die Stellvertreter führen den Namen Vizepräsident. Nach Ablauf der Wahlzeit hat der Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl weiterzuführen.
  • Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Die schriftliche Stimmabgabe verhinderter Mitglieder ist zulässig.
  • Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder, falls dieser verhindert ist, von einem der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder können seine Einberufung verlangen.
  • Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder dem Sekretär oder gemeinschaftlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten.

§ 9

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren einen Beirat bestimmen, der den Vorstand unterstützt und berät.

§ 10

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12

  • Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Mitglieder aufgelöst werden.
  • Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden und Vollmacht zur Regelung des Aktivvermögens und zur Begleichung der Schulden erhalten.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins und bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volks- und Berufsbildung im Sinne der Satzung

[Willkommen] [Geschichte] [Assoziation] [Berliner Club] [Satzung] [Vorstand] [Gastsprecher] [Veranstaltungen]

ODY>